Drei Jahre und sechs Monate Haft - so lautete das Urteil des Landgerichts Zweibrücken wegen eines Unfalls mit zwei Toten bei Ludwigswinkel. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil jetzt aufgehoben.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe jetzt aufgehoben und damit der Revision des Angeklagten stattgegeben. Grund: Das Urteil sei fehlerhaft. Wer wegen eines illegalen Rennens mit Todesfolge verurteilt werde, dem müsse auch nachgewiesen werden, dass der Täter andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich gefährden wollte. Also: Der Täter müsse gewusst haben, dass ihm auf dieser Strecke zwischen Ludwigswinkel und Salzwoog Autos auf seiner Fahrbahn entgegenkommen könnten - wie es dann auch wirklich passiert ist. Und erst, wenn der Fahrer das wisse und es in Kauf nehme und trotzdem schnell fahre, könne man ihn wegen dieses Tatbestandes verurteilen.
Ich kann ja verstehen, dass man so einer Person ungern gesunden Menschenverstand unterstellen will, aber wie soll man denn beweisen, dass jemand weiß, dass einem auf der Gegenfahrbahn Autos entgegen kommen könnten?!
Das Gericht hatte das laut dem Artikel auch mEn schon gut gemacht: sie haben gesagt: “Ihm kamen bereits Autos entgegen, mit denen er nicht kollidiert ist. Also hätte er wissen können, dass ihm auch weitere Autos entgegenkommen werden.” Finde ich relativ schlüssig, keine Ahnung was der BGH hier noch wollte ¯\_(ツ)_/¯. Ich meine, die Alternative “zu dieser Schlussfolgerung ist der Fahrer nicht in der Lage” müsste dann aber auch zu einem lebenslangen Fahrverbot führen. Das wäre dann ja ein Ausschlusskriterium ein Fahrzeug führen zu können.
Mal ganz doof gefragt: Ist in diesem Bereich ein Überholverbot?
Sonst muss man selbstverständlich damit rechnen, dass auf einer Landstraße bei gestrichelter Mittelstreifen auch Fahrzeuge aus dem Gegenverkehr temporär auf der eigenen Spur fahren. Das ist auch nicht weiter problematisch, wenn alle Beteiligten entsprechend der Sichtverhältnisse und im Rahmen der Geschwindigkeitsbegrenzung fahren. Wenn dann stattdessen mit 230 Sachen statt 100 geballert wird, kann gerade bei Nacht schlecht eingeschätzt werden, wieviel Zeit man für ein Überholmanöver hat.
Ich habe jetzt gerade noch den unterm Text verlinkten Artikel des SWR über das Urteil gelesen. Dort wird der Hergang genauer erklärt. Demnach befand sich das erste Auto, mit dem der Verurteilte kollidierte, teilweise auf dessen Fahrspur. Unter diesen Umständen kann ich zumindest nachvollziehen, wenn der BGH mein, er müsse nicht mit Gegenverkehr auf seiner Spur rechnen.
Das Rasen in Kombination mit Alkohol ist natürlich trotzdem hoch Problematisch und meiner Meinung nach Grund genug für ein langes Fahrverbot.
Im Artikel des SWR steht auch, dass ursprünglich seine Beifahrerin fuhr, sie aber wechselten damit sie seinem ungewollten Anfassen und Küssen ausweichen konnte.
Ja, der Artikel war noch mal spannend. Ist irgendwie eine komische Hürde von BGH aber. Ich meine, ehrlicherweise rechnet man doch quasi nie damit, dass ein Auto auf der eigenen Spur entgegenkommt. Aber mein persönliches Rechtsempfinden kommt aber auch nicht damit klar, jemandem, der betrunken 230 auf einer Landstraße ballert, dabei zwei Leute totfährt, überhaupt jemals wieder den Führerschein zu geben und nicht in den Knast zu stecken.
Ich meine, theoretisch ist mir klar, woher das Konstrukt kommt: da geht es ja dann implizit um die Frage “wäre es zu einem solchen Unfall gekommen, wenn das andere Auto nicht auf der Spur gewesen wäre?”, aber puh. Da würde mich mal das Gutachten interessieren, das darlegt, wie schwer der Unfall bei 100 statt 160 gewesen wäre, darauf würde ich das nämlich tendenziell abstellen.
Hab ja auch an andere Stelle geschrieben, dass ich hier trotzdem auch kein klares Fehlurteil erkennen kann. Die Straßenverkehrsordnung sieht Rücksicht und Vorsicht vor, beides war hier nicht gegeben.
Was alles passieren muss um den Führerschein dauerhaft zu verlieren, weiß ich wirklich nicht. Habe auch schon von anderen Fällen gelesen, bei denen ich mich gefragt habe warum so jemand wieder auf die Straße darf.
Meiner persönlichen Erfahrung nach (Mein täglicher Arbeitsweg führt über eine Landstraße), gehörst Du zu einer aussterbenden Art, denn da begegnen mir zunehmend Leute, die sehr offensichtlich nicht mit Gegenverkehr rechnen und auch in Kurven gerne mal mitten auf der Straße oder sogar auf der falschen Seite fahren.
Ging aber um die Frage, ob er damit hätte rechnen können, das Gegenverkehr ganz oder tlw. auf SEINER Spur kommt. Find ich auch eine dumme Hürde vom BGH, weil damit rechnet man ja üblicherweise nie, aber es kann halt trotzdem passieren. Ich meine, man fährt ja nicht in eine Kurve und denkt quasi aktiv “oh, da kommt jetzt bestimmt Gegenverkehr auf meiner Spur”. Aber wenn man dann 230 oder im Falle des Aufpralls 160 fährt UND betrunken ist, dann finde ich trotzdem, dass man gerne in den Knast darf und den Führerschein weggenommen bekommt, mindestens jahrelang, gerne auch für immer.
Ging aber um die Frage, ob er damit hätte rechnen können, das Gegenverkehr ganz oder tlw. auf SEINER Spur kommt. Find ich auch eine dumme Hürde vom BGH, weil damit rechnet man ja üblicherweise nie, aber es kann halt trotzdem passieren.
?? Schon mal Landstraße gefahren? Eine Spur pro Richtung, gestrichelte Linie in der Mitte, warum sollte es da niemals auf der eigenen Spur zu Gegenverkehr kommen? Normalerweise ja mit ausreichend Abstand, aber auch andere Fahrer machen Fehler und darauf muss man dort eingestellt sein. Auf der Autobahn würde ich es unterschreiben, auf der Landstraße nicht, denn da ist das Fahren auf der Gegenspur Teil des ganz normalen Verkehrs
Steht und fällt halt damit, was man mit “damit rechnen” meint. Das was du beschreibst meine ich ja mit “das kann passieren”. Wie ich die BGH Forderung von “damit rechnen müssen” interpretiere, wäre ja eher mit dem aktiven Gedanken “hier in dieser Kurve wird wahrscheinlich jemand auf meiner Spur kommen, deshalb fahre ich langsam und halb im Straßengraben rechts” verbunden. Deshalb meinte ich, das ist eine dumme Anforderung.
Vielleicht haben wir einfach unterschiedliche Definitionen von “mit etwas rechnen müssen”. Es bedeutet für mich “ich kann es nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen”. Und das kann ich insbesondere nicht wenn exakt das schon vorher mal passiert ist. Aber mal sehen, was überhaupt bei der Revision herauskommt.
Wir beide meinen schon das Gleiche. Der BGH will ja scheinbar “mehr”. Ich versuche ja rauszufinden, was das “mehr” sein soll, und interpretiere fröhlich rum und komme ja nur auf diese sinnlose Anforderung, die ich beschrieben habe.
Aber ja, bin mal gespannt was da rauskommt, hoffentlich hört man in ein paar Monaten davon. Jetzt bin ich voll in diese Entscheidung investiert, wo ich so viele Kommentare dazu abgesetzt habe 😅
aber wie soll man denn beweisen, dass jemand weiß, dass einem auf der Gegenfahrbahn Autos entgegen kommen könnten?!
Indem man mit der Taschenlampe ins eine Ohr reinleuchtet und ins andere reinguckt. Wenn man auf der anderen Seite Licht sieht, gibt es wenigstens plausible Gründe zur Annahme, dass die Person das nicht weiß. Ansonsten sollte spätestens der Besitz eines Führerscheins das unerhörte Geheimwissen um den Gegenverkehr auf der Gegenfahrbahn voraussetzen.
Ich kann ja verstehen, dass man so einer Person ungern gesunden Menschenverstand unterstellen will, aber wie soll man denn beweisen, dass jemand weiß, dass einem auf der Gegenfahrbahn Autos entgegen kommen könnten?!
Das Gericht hatte das laut dem Artikel auch mEn schon gut gemacht: sie haben gesagt: “Ihm kamen bereits Autos entgegen, mit denen er nicht kollidiert ist. Also hätte er wissen können, dass ihm auch weitere Autos entgegenkommen werden.” Finde ich relativ schlüssig, keine Ahnung was der BGH hier noch wollte ¯\_(ツ)_/¯. Ich meine, die Alternative “zu dieser Schlussfolgerung ist der Fahrer nicht in der Lage” müsste dann aber auch zu einem lebenslangen Fahrverbot führen. Das wäre dann ja ein Ausschlusskriterium ein Fahrzeug führen zu können.
Das hab ich mir auch gedacht. Das sollte doch impliziert sein, nachdem jemand einen Führerschein erlangt hat.
Mal ganz doof gefragt: Ist in diesem Bereich ein Überholverbot?
Sonst muss man selbstverständlich damit rechnen, dass auf einer Landstraße bei gestrichelter Mittelstreifen auch Fahrzeuge aus dem Gegenverkehr temporär auf der eigenen Spur fahren. Das ist auch nicht weiter problematisch, wenn alle Beteiligten entsprechend der Sichtverhältnisse und im Rahmen der Geschwindigkeitsbegrenzung fahren. Wenn dann stattdessen mit 230 Sachen statt 100 geballert wird, kann gerade bei Nacht schlecht eingeschätzt werden, wieviel Zeit man für ein Überholmanöver hat.
Ich habe jetzt gerade noch den unterm Text verlinkten Artikel des SWR über das Urteil gelesen. Dort wird der Hergang genauer erklärt. Demnach befand sich das erste Auto, mit dem der Verurteilte kollidierte, teilweise auf dessen Fahrspur. Unter diesen Umständen kann ich zumindest nachvollziehen, wenn der BGH mein, er müsse nicht mit Gegenverkehr auf seiner Spur rechnen. Das Rasen in Kombination mit Alkohol ist natürlich trotzdem hoch Problematisch und meiner Meinung nach Grund genug für ein langes Fahrverbot. Im Artikel des SWR steht auch, dass ursprünglich seine Beifahrerin fuhr, sie aber wechselten damit sie seinem ungewollten Anfassen und Küssen ausweichen konnte.
Ja, der Artikel war noch mal spannend. Ist irgendwie eine komische Hürde von BGH aber. Ich meine, ehrlicherweise rechnet man doch quasi nie damit, dass ein Auto auf der eigenen Spur entgegenkommt. Aber mein persönliches Rechtsempfinden kommt aber auch nicht damit klar, jemandem, der betrunken 230 auf einer Landstraße ballert, dabei zwei Leute totfährt, überhaupt jemals wieder den Führerschein zu geben und nicht in den Knast zu stecken.
Ich meine, theoretisch ist mir klar, woher das Konstrukt kommt: da geht es ja dann implizit um die Frage “wäre es zu einem solchen Unfall gekommen, wenn das andere Auto nicht auf der Spur gewesen wäre?”, aber puh. Da würde mich mal das Gutachten interessieren, das darlegt, wie schwer der Unfall bei 100 statt 160 gewesen wäre, darauf würde ich das nämlich tendenziell abstellen.
Hab ja auch an andere Stelle geschrieben, dass ich hier trotzdem auch kein klares Fehlurteil erkennen kann. Die Straßenverkehrsordnung sieht Rücksicht und Vorsicht vor, beides war hier nicht gegeben. Was alles passieren muss um den Führerschein dauerhaft zu verlieren, weiß ich wirklich nicht. Habe auch schon von anderen Fällen gelesen, bei denen ich mich gefragt habe warum so jemand wieder auf die Straße darf.
Wahrscheinlich war in der Kantine des BGH wieder mal Lack auf der Getränkekarte. Das scheint es dort öfter zu geben.
Das war halt auf einer Landstraße, ich geh schon immer davon aus, dass mir dort Autos entgegenkommen könnten. Mach ich irgendwas falsch?
Meiner persönlichen Erfahrung nach (Mein täglicher Arbeitsweg führt über eine Landstraße), gehörst Du zu einer aussterbenden Art, denn da begegnen mir zunehmend Leute, die sehr offensichtlich nicht mit Gegenverkehr rechnen und auch in Kurven gerne mal mitten auf der Straße oder sogar auf der falschen Seite fahren.
Ja Hä!? Was fahren da auch andere Leute auf MEINER Straße rum?!!1!einself!
Ging aber um die Frage, ob er damit hätte rechnen können, das Gegenverkehr ganz oder tlw. auf SEINER Spur kommt. Find ich auch eine dumme Hürde vom BGH, weil damit rechnet man ja üblicherweise nie, aber es kann halt trotzdem passieren. Ich meine, man fährt ja nicht in eine Kurve und denkt quasi aktiv “oh, da kommt jetzt bestimmt Gegenverkehr auf meiner Spur”. Aber wenn man dann 230 oder im Falle des Aufpralls 160 fährt UND betrunken ist, dann finde ich trotzdem, dass man gerne in den Knast darf und den Führerschein weggenommen bekommt, mindestens jahrelang, gerne auch für immer.
?? Schon mal Landstraße gefahren? Eine Spur pro Richtung, gestrichelte Linie in der Mitte, warum sollte es da niemals auf der eigenen Spur zu Gegenverkehr kommen? Normalerweise ja mit ausreichend Abstand, aber auch andere Fahrer machen Fehler und darauf muss man dort eingestellt sein. Auf der Autobahn würde ich es unterschreiben, auf der Landstraße nicht, denn da ist das Fahren auf der Gegenspur Teil des ganz normalen Verkehrs
Steht und fällt halt damit, was man mit “damit rechnen” meint. Das was du beschreibst meine ich ja mit “das kann passieren”. Wie ich die BGH Forderung von “damit rechnen müssen” interpretiere, wäre ja eher mit dem aktiven Gedanken “hier in dieser Kurve wird wahrscheinlich jemand auf meiner Spur kommen, deshalb fahre ich langsam und halb im Straßengraben rechts” verbunden. Deshalb meinte ich, das ist eine dumme Anforderung.
Vielleicht haben wir einfach unterschiedliche Definitionen von “mit etwas rechnen müssen”. Es bedeutet für mich “ich kann es nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen”. Und das kann ich insbesondere nicht wenn exakt das schon vorher mal passiert ist. Aber mal sehen, was überhaupt bei der Revision herauskommt.
Wir beide meinen schon das Gleiche. Der BGH will ja scheinbar “mehr”. Ich versuche ja rauszufinden, was das “mehr” sein soll, und interpretiere fröhlich rum und komme ja nur auf diese sinnlose Anforderung, die ich beschrieben habe.
Aber ja, bin mal gespannt was da rauskommt, hoffentlich hört man in ein paar Monaten davon. Jetzt bin ich voll in diese Entscheidung investiert, wo ich so viele Kommentare dazu abgesetzt habe 😅
Indem man mit der Taschenlampe ins eine Ohr reinleuchtet und ins andere reinguckt. Wenn man auf der anderen Seite Licht sieht, gibt es wenigstens plausible Gründe zur Annahme, dass die Person das nicht weiß. Ansonsten sollte spätestens der Besitz eines Führerscheins das unerhörte Geheimwissen um den Gegenverkehr auf der Gegenfahrbahn voraussetzen.