

Nein, steht so nicht im Urteil. Ich habe es in einem anderen Kommentar ausgeführt.
wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf benötige
wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf dieser Wohnung benötige
wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf seiner aktuell bewohnten Wohnung benötige
Großer Unterschied. Der BGH hat den letzeren Fall beurteilt. Und spricht auch dann noch explizit von Interessenabwägung etc.
Der Eigentümer plant die eigenbedarfsgekündigte Wohnung weiter zu bewohnen. Nicht diese zu verkaufen.



Deinen Kommentar gab es vor meinem. Ich wollte nur darauf verweisen, für mehr Kontext, falls Interesse.