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    7 hours ago

    dass der Fall lediglich zu strittig für eine Entscheidung im Eilverfahren ist (weil eben nicht offensichtlich eindeutig), aber nicht dass –wie in der Überschrift impliziert– eine tatsächliche Entscheidung zu der Frage vorliegt.

    Ich glaube, dass ein Verständnisproblem darin besteht, dass bestimmte Begriffe im juristischen Kontext eine definierte Bedeutung haben, die vom umgangssprachlichen Verständnis abweichen kann.

    Das “Eilverfahren” ist ein Verfahren, bei dem es um einen vorläufigen Rechtsschutz geht. Es wird beim selben Gericht durchgeführt wie das Hauptsacheverfahren, in dem die endgültige Entscheidung getroffen werden soll. Um im einstweiligen (vorläufigen) Rechtsschutzverfahren zu obsiegen, ist neben der Eilbedürftigkeit eine gewisse Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren notwendig.

    Um beurteilen zu können, wie es um die Erfolgsaussicht bestellt ist, muss das Gericht schon prüfen, wie die Sach- und Rechtslage ist.

    Das haben sie hier auch gemacht und sich zu den Punkten geäußert, die für eine Entscheidung relevant sind. Insofern hat das Gericht bereits eine Würdigung des Sachverhalts und der rechtlichen Gesichtspunkte vorgenommen. Dabei wird auch entsprechend Stellung genommen und abgewogen, wie die Entscheidung im Hauptsacheverfahren (mit dem, was man zu diesem Zeitpunkt weiß) wohl ausfallen wird.

    Genau das ist hier gemacht worden und das Gericht ist der Ansicht, dass die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg hat.

    Im Eilverfahren soll das Gericht der Hauptsache zwar nicht vorausgreifen - aber die Tendenz lässt sich erkennen und es gibt die richterlichen Ausführungen dazu. Insofern ist diese Entscheidung vom Inhalt her schon relevant.

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      3 hours ago

      Danke, aber mein Verständnisproblem liegt wohl eher hier:

      "Der Eilantrag, der auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, könne nur dann Erfolg haben, wenn auch ein Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolgreich wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall, so das VG.

      Zur Begründung verwies die 1. Kammer auf […]"

      Für mich klingt das nach “keine einstweilige Entscheidung im Eilverfahren, weil dafür der erwartete Ausgang ‘offensichtlich’ sein muss, was er hier nicht ist, weil [Gegenargumente…]”

      Also ist deine Beschreibung korrekt und es wird “eine gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit vorausgesetzt” und somit auch eine relevante Prüfung des gesamten Sachverhalts, oder ist –wie hier das Gericht zitiert wird– ein offensichtlich positiver Ausgang nötig und somit wurden in der Begründung nur Gegenargumente herangezogen, die jenem offensichtlichen Erfolg entgegenstehen?