Eine Wohnungsbewerberin klagt, nachdem der Makler ihr unter ihrem pakistanischen Namen keinen Termin gab. Bei Anfragen als 'Schneider' und Schmidt' war das anders.
Das Ergebnis der Testings: Neben “Julia Schneider” erhielten auch Frau “Schmidt” und Frau “Spieß” direkt oder am nächsten Tag positive Rückmeldungen. Demgegenüber kassierten sowohl die Klägerin als auch Frau “Aslan” und Herr “Hamza” jeweils noch am Tag der Anfrage Absagen.
Interessant ist hier nicht, ob das eine Diskriminierung darstellt (das scheint unzweifelhaft), sondern ob Ansprüche gegen den Makler bestehen, der nur Erfüllungsgehilfe ist.
Interessant ist hier nicht, ob das eine Diskriminierung darstellt (das scheint unzweifelhaft), sondern ob Ansprüche gegen den Makler bestehen, der nur Erfüllungsgehilfe ist.